Nie war es einfacher, eine Stiftung zu errichten
In der HAUS DER STIFTER – Stiftergemeinschaft der Stadtsparkasse Augsburg können sich Bürgerinnen und Bürgern als Stifter dauerhaft gemeinnützig zu engagieren.
Die Stiftergemeinschaft bündelt das Wirken vieler Stifter in unserer Region für verschiedenste, individuell bestimmbare Zwecke.
Mit Ihrer Stiftung im HAUS DER STIFTER der Stadtsparkasse Augsburg profitieren Sie
– durch eine äußerst einfache Stiftungserrichtung
– von höheren Stiftungserträgen durch eine gemeinschaftliche Anlage des Stiftungsvermögens
– von einer professionellen Stiftungsverwaltung
Von einem Höchstmaß an Flexibilität bei der Zweckbestimmung
Ist die Errichtung und Verwaltung meiner Stiftung für mich sehr aufwändig?
Stifter im HAUSDER STIFTER der Stadtsparkasse Augsburg werden rundum betreut. Die Errichtung Ihrer Stiftung erfolgt per Unterschrift. Sie wählen eine zu fördernde Einrichtung aus und legen die Höhe des Stiftungsvermögens fest. Alles andere wird für Sie vom Stiftungsverwalter, der Stadtsparkasse und Ihrem Kundenbetreuer erledigt.
Sie erhalten jährlich einen umfassenden Geschäftsbericht. Darin können Sie die Entwicklung der Stiftergemeinschaft und die Anlageergebnisse nachlesen. Außerdem erfahren Sie, wer alles durch die Stiftergemeinschaft gefördert wurde.
Wenn Sie es wünschen, können Sie sich auch aktiv in die Arbeit Ihrer Stiftung einbringen, z. B. bei der Scheckübergabe an die geförderte Einrichtung.
Wie sind Zuwendungen möglich?
Zuwendungen sind in der Stiftergemeinschaft auf unterschiedliche Weise möglich. Die nachfolgenden Tabelle vermittelt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten:
Zuwendungs-möglichkeiten | Spenden hilft kurzfristig – Stiften hilft dauerhaft |
Steuerliche Vorteile |
Spende/ Zustiftung |
Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Zustiftungen erhöhen den Vermögensstock Ihrer Stiftung. Zustiftungen in den Vermögensstock sind ab 500,00 Euro möglich. |
Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, oder bei Selbständigen und Gewerbetreibenden wahlweise 4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig. |
Stiftung zu Lebzeiten |
Ihre Stiftung in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth trägt Ihren Namen. Sie bestimmen, welcher Zweck aus den anteiligen Erträgen Ihres Stiftungsvermögens verfolgt werden soll. Die empfohlene Mindestzuwendung beträgt Euro 25.000,– |
Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Stiftungen offen. Zusätzlich können Sie einen Betrag in Höhe von Euro 1.000.000,– (Ehegatten doppelt) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. |
Erbeinsetzung/ Vermächtnis |
Ihre Stiftung wird per Testament oder Erbvertrag Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Ein Kuratorium von sieben Mitgliedern wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge Ihrem letzten Willen entsprechend verwendet werden. | Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. |
Wie teilen sich die Aufgaben in meiner Stiftung auf?
Wer ist für die Verwaltung und Kontrolle zuständig?
Ihre Stiftung wird professionell von der renommierten DT Deutsche Stiftungstreuhand AG verwaltet. Ein Kuratorium, das aus sieben erfahrenen Personen der Region stammt, überwacht und kontrolliert zusätzlich die ordnungsgemäße Mittelverwendung.
Das Kuratorium ist mit folgenden Mitgliedern besetzt:
- Cornelia Kollmer
Mitglied des Vorstand der Stadtsparkasse Augsburg (Kuratoriumsvorsitzende) - Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister der Stadt Augsburg - Roland Eichmann
Erster Bürgermeister der Stadt Friedberg - Stephan Gomolka
Abteilungsdirektor Revision - Ulrike Griff
Abteilungsdirektorin Private Banking - Nicole Gergen
Abteilung Unternehmenskommunikation - Susanne Stippler
Stiftungsberaterin
Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich.
Die steuerliche Förderung meiner Stiftung
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden umfassend gefördert.
Einkommensteuer
Sie können Ihre Zuwendungen an Ihre Stiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100% als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Zuwendungen in den Vermögensstock Ihrer gemeinnützigen Stiftung werden dabei deutlich höher steuerlich gefördert als etwa Spenden.
Um Ihre Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommenssteuervorauszahlungen ist möglich.
Schenkung- / Erbschaftsteuer
Die Zuwendung in den Vermögensstock Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall führt zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer.
Steuern auf Erträge
Im Rahmen der Vermögensanlage ist die Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.
Mittelverwendung
Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn Sie selbst keinen Empfänger festlegen, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sofern Sie es wünschen, kann die Stiftung einen Teil der Erträge dazu verwenden, Ihr Grab zu pflegen und Ihr Andenken zu ehren.
Beispiel zur steuerlichen Förderung | |
Zuwendung | EUR 200.000,- |
Steuererstattung bei einem angenommenen Steuersatz von 30% | EUR 60.000,- |
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Eigener Aufwand | EUR 140.000,- |