Fuggerei

Vermögen stiften – Zukunft gestalten

Nie war es einfacher, eine Stiftung zu errichten

In der HAUS DER STIFTER – Stiftergemeinschaft der Stadtsparkasse Augsburg können sich Bürgerinnen und Bürgern als Stifter dauerhaft gemeinnützig zu engagieren. Die Stiftergemeinschaft bündelt das Wirken vieler Stifter in unserer Region für verschiedenste, individuell bestimmbare Zwecke.

Mit Ihrer Stiftung im HAUS DER STIFTER der Stadtsparkasse Augsburg profitieren Sie

  • durch eine äußerst einfache Stiftungserrichtung
  • von höheren Stiftungserträgen durch eine gemeinschaftliche Anlage des Stiftungsvermögens
  • von einer professionellen Stiftungsverwaltung
  • von einem Höchstmaß an Flexibilität bei der Zweckbestimmung.

Gründungszeitpunkt

Mit der Stiftergemeinschaft sind Sie vollkommen flexibel. Sie können Ihre Stiftung zu Lebzeiten einrichten und aktiv gestalten. Das bietet Ihnen die Möglichkeiten die Stiftungsarbeit kennenzulernen und Anpassungen selbst vornehmen zu können. Möchten Sie lebzeitig kein Vermögen zur Gründung einer Stiftung aufbringen, kann dies natürlich auch testamentarisch geregelt werden. Ganz wie es zu Ihnen passt. Ob als Vermächtnisnehmer oder Erbe – die Stiftung kümmert sich zuverlässig um die Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte in Ihrem Sinn. Die als gemeinnützig anerkannte Stiftung HAUS DER STIFTER – Stiftergemeinschaft der Stadtsparkasse Augsburg mit ihren Unterstiftungen ist von der Erbschaftssteuer befreit. Als Erbin kümmert sich die Stiftung auch um die zuverlässige Umsetzung Ihres letzten Willens, wie z.B. Erfüllung von Vermächtnissen, Auflösung Ihrer Wohnung oder auf Wunsch um die Pflege Ihres Grabes.

Kann die Stiftung meinen Namen tragen?

Ja, die Stiftung kann Ihren Namen oder den Ihres Lebenspartners tragen, sie kann an bereits verstorbene Angehörige erinnern. Sie können auch einen Kunstnamen vergeben oder mit dem Namen auf den Stiftungszweck hinweisen. Mit Ihrer Stiftung in der Stiftergemeinschaft ist es damit möglich, Ihren Familiennamen und Ihre Interessen weit über das eigene Leben hinaus zu erhalten.

Ab welchem Betrag kann
meine Stiftung errichtet werden?

Die Stiftergemeinschaft möchte Ihnen das „Anstiften“ und Kennenlernen
der Stiftungsarbeit ermöglichen. Ihre Namensstiftung können Sie deshalb bereits ab einem Betrag in Höhe von 25.000 Euro einrichten und die zu fördernde Einrichtung individuell bestimmen.

Eine Aufstockung Ihres Stiftungsvermögens ist jederzeit und in jeder
Höhe zu Lebzeiten oder per Testament möglich. In Ihre Stiftung können verschiedenste Vermögenswerte zugewendet werden, z. B.  Geld, Wertpapiere, Immobilien, …

Welche Zwecke kann ich mit meiner Stiftung verfolgen?

Legen Sie Ihren Stiftungszweck individuell fest und wählen aus den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken, z.B.

  • Kinder und Jugendhilfe
  • Naturschutz
  • Seniorenhilfe
  • Tierschutz
  • Kunst und Kultur
  • Sport
  • Heimatpflege
  • Denkmalschutz
  • und noch viele weitere.

Muss ich den Stiftungszweck auf ewig festlegen?

Nein, im Gegensatz zu einer Einzelstiftung bietet Ihnen die Stiftergemeinschaft die Möglichkeit, Ihr gemeinnütziges Wirken Ihren Interessen und Bedürfnissen anzupassen. Dies könnte zum Beispiel so aussehen:

1. Phase: Sie stehen mitten im Berufsleben und haben dort mit Kindern zu tun.

Sie fördern aus den Erträgen Kinder- und Jugendeinrichtungen.

2. Phase: Ihr Haustier gibt Ihnen viel und auch das Wohl anderer Tiere liegt Ihnen am Herzen.

Sie fördern Organisationen für Tier- und Artenschutz.

3. Phase: Ein Pflegefall in der Familie lenkt den Fokus auf soziale Themen. 

Mit den Erträgen fördern Sie die Seniorenhilfe oder palliative Einrichtungen.

Wie teilen sich die Arbeiten bei meiner Stiftung auf?

Kuratorium

Das Kuratorium der Stiftergemeinschaft überwacht die ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung durch die Treuhänderin und stellt den Jahresabschluss fest. Über die Sparkasse und das Kuratorium ist die Führung der Stiftung über das eigene Leben hinaus nach Ihrem Willen dauerhaft sichergestellt. 

Stifterin/Stifter

  • Gründung Ihrer Stiftung und Festlegung
    des Stiftungszwecks
  • Festlegung der zu fördernden gemeinnützigen,
    mildtätigen oder kirchlichen
    Einrichtung/en
  • Auf Wunsch: Änderung des zu fördernden
    Stiftungszweckes
  • Auf Wunsch: Vertretung Ihrer Stiftung in der
    Öffentlichkeit

Stiftungstreuhänderin

  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Kontoführung
  • Überwachung der zweckgebundenen Verwendung der zugewendeten Fördermittel beim Empfänger
  • Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
  • Prüfung der Rechnungslegung
  • Anforderung und Prüfung der gemeinnützigkeits-rechtlichen Voraussetzungen der zu fördernden Einrichtung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Vermögensanlage
  • Buchhaltung und Jahresabschluss
  • Beantwortung von Stifter- und Spenderanfragen
  • Spendenverwaltung
  • Abwicklung der Förderung an die begünstigte Einrichtung
  • Laufende Beobachtung der rechtlichen / steuerlichen Rahmenbedingungen der Stiftung und Vornahme der ggf. erforderlichen Anpassungen
  •  Auf Wunsch: die Pflege Ihres Grabes

Ist die Errichtung und Verwaltung meiner Stiftung für mich sehr aufwändig?

Stifter im HAUS DER STIFTER der Stadtsparkasse Augsburg werden rundum betreut. Die Errichtung Ihrer Stiftung erfolgt per Unterschrift. Sie wählen die zu fördernde Einrichtungen aus und legen die Höhe des Stiftungsvermögens fest. Alles andere wird für Sie vom Stiftungsverwalter, der Stadtsparkasse und Ihrem Kundenbetreuer erledigt.

Sie erhalten jährlich einen umfassenden Geschäftsbericht. Darin können Sie die Entwicklung der Stiftergemeinschaft und die Anlageergebnisse nachlesen. Außerdem erfahren Sie, wer alles durch die Stiftergemeinschaft gefördert wurde.

Wenn Sie es wünschen, können Sie sich auch aktiv in die Arbeit Ihrer Stiftung einbringen, z.B. bei der Scheckübergabe an die geförderte Einrichtung.

» Das Schöne am Stiften überlassen wir Ihnen.
Die Arbeit übernehmen wir! «

Die steuerliche Förderung meiner Stiftung

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden umfassend gefördert.

Einkommensteuer
Sie können Ihre Zuwendungen an Ihre Stiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100% als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Zuwendungen in den Vermögensstock Ihrer gemeinnützigen Stiftung werden dabei deutlich höher steuerlich gefördert als etwa Spenden.
Um Ihre Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommenssteuervorauszahlungen ist möglich.

Beispiel zur steuerlichen Förderung

  • Zuwendung 200.000,- EUR
  • Steuererstattung bei einem angenommenen Steuersatz von 30% 60.000,- EUR
  • Eigener Aufwand 140.000,- EUR

Schenkung- / Erbschaftsteuer
Die Zuwendung in den Vermögensstock Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall führt zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer.

Steuern auf Erträge
Im Rahmen der Vermögensanlage ist die Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.

Mittelverwendung
Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn Sie selbst keinen Empfänger festlegen, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sofern Sie es wünschen, kanndie Stiftung einen Teil der Erträge dazu verwenden, Ihr Grab zu pflegen und Ihr Andenken zu ehren.